Maskenpflicht – Die Stadt Bad Krozingen ergänzt die Tragepflicht in einer Allgemeinverfügung


Auch Kinder ab dem 6. Lebensjahr sind dazu verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausnahmen  von der Tragepflicht gelten nur bei  medizinischer  Notwendigkeit oder wenn das Tragen aus anderen zwingenden Gründen ausgeschlossen werden muss.
Die Stadt Bad Krozingen beabsichtigt, die Tragepflicht  in Form einer Allgemeinverfügung auch auf andere Bereiche zu erweitern.
  • Während des Einkaufs und des  Aufenthaltes auf den Bad Krozinger Wochenmärkten.
  • In Wartebereichen im öffentlichen Raum bei Außer-Haus Verkäufen,  z.B. vor Gaststätten, Imbissen, Eisdielen oder Cafés.
Die Allgemeinverfügung gilt ab Montag, den 4. Mai 2020 und  wird auf der Website der Stadt Bad Krozingen unter www.bad-krozingen.de/Amtliche_Bekanntmachungen  veröffentlicht.

Die Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern nach den §§ 73 ff. des Infektionsschutzgesetzes geahndet werden.