Maskenpflicht – Die Stadt Bad Krozingen ergänzt die Tragepflicht in einer Allgemeinverfügung
28.04.2020
Auch Kinder ab dem 6. Lebensjahr sind dazu verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausnahmen von der Tragepflicht gelten nur bei medizinischer Notwendigkeit oder wenn das Tragen aus anderen zwingenden Gründen ausgeschlossen werden muss.
Die Stadt Bad Krozingen beabsichtigt, die Tragepflicht in Form einer Allgemeinverfügung auch auf andere Bereiche zu erweitern.
- Während des Einkaufs und des Aufenthaltes auf den Bad Krozinger Wochenmärkten.
- In Wartebereichen im öffentlichen Raum bei Außer-Haus Verkäufen, z.B. vor Gaststätten, Imbissen, Eisdielen oder Cafés.
Die Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern nach den §§ 73 ff. des Infektionsschutzgesetzes geahndet werden.