Stadtwerke Bad Krozingen geben Mehrwertsteuersenkung beim Trinkwasser an Kunden weiter


Dabei profitieren die Kunden davon, dass die städtische Wasserversorgungssatzung als Abrechnungszeitpunkt und damit Lieferzeitpunkt den 31. Dezember vorsieht. Demzufolge gilt der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 5% statt 7%  nicht nur für das zweite Halbjahr, sondern rückwirkend für das ganze Jahr.

Die Anpassung erfolgt dabei automatisch, da die Abrechnung mit dem Nettopreis erfolgt und der zum Zeitpunkt der Abrechnung (31.12.2020) gültige Steuersatz angesetzt wird.

Der monatliche Abschlag ändert sich für die Haushalte nicht, denn der damit verbundene Verwaltungsaufwand wäre größer als die Einsparung. Zuviel entrichtete Vorauszahlungen werden wie gewohnt erstattet und somit auch zu viel entrichtete Umsatzsteuer abgerechnet.

Bitte beachten Sie:


In den Medien wird zum Teil berichtet, dass man eine Zwischenabrechnung anfordern soll. In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie davon abzusehen!

Hier ein Beispiel:

In einem durchschnittlichen Haushalt liegt der Verbrauch pro Bewohner bei ca. 42 m³. Damit läge der durch die Steuersenkung zu erwartende Minderbetrag am Ende des Jahres bei 1,60 €. Bei einer Zwischenabrechnung wäre dieser Betrag allerdings nur für das zweite Halbjahr anzurechnen und läge somit dann nur bei 0,80 €.

Die entsprechende Vorschrift dazu in § 27 I Satz 3 UStG