Streu- und Räumpflicht - Wichtige Hinweise


·         Die Straßenanlieger (Eigentümer u. Besitzer) sind verpflichtet, innerhalb der geschlossenen Ortschaft die Gehwege zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, sind entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn zu räumen.
 
·         Umfang des Schneeräumens: Die Flächen sind auf solche Breite (min. auf 1,10 m) von Schnee oder aufgetautem Eis zu räumen, dass die Sicherheit u. Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist;
 
·      Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden; die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten.
 
·         Die Gehwege müssen werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 08.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- und Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr.
 
FB Sicherheit & Ordnung der Stadtverwaltung Bad Krozingen

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Redakteur / Urheber
Streupflicht; Räumpflicht; Schnee