Übernahme der Bestattungskosten beantragen (Sozialhilfe)
Wenn jemand stirbt und bestattet werden muss, müssen Sie als angehörige Person für die Bestattung sorgen und die dabei anfallenden Kosten vorerst übernehmen.
Zum Tragen der Bestattungskosten verpflichtet sind nacheinander:
- vertraglich Verpflichtete (z.B. bei einer Bestattungsvorsorgevereinbarung)
- der Erbe/Erbin und bei einer Erbengemeinschaft jeder Miterbe/Miterbin
- Unterhaltsverpflichtete
- bestattungspflichtige Personen gemäß Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes oder, wenn es so ein Gesetz nicht gibt, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Wenn Sie die Bestattung veranlasst haben, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, haben Sie einen Ausgleichsanspruch gegen den oder die Verpflichteten.
Es ist ratsam, sich vor Auftragserteilung einer Bestattung vom Sozialamt beraten zu lassen.
- wenn die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen hat: das Sozialamt, von dem sie bis zum Tod Sozialhilfe bezogen hat
- wenn die verstorbene Person keine Sozialhilfe bezogen hat: das Sozialamt des Sterbeortes
Sozialamt ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.
- Sie sind zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
- Die verstorbene Person hat keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen.
- Sie können die Kosten der Bestattung nicht aus eigenen Mitteln tragen.
- Die Kosten sind unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen.
Berücksichtigt werden nur die Kosten für ein ortsüblich einfaches, aber würdiges Begräbnis oder für eine solche Feuerbestattung. Beispielsweise gehören dazu die Kosten für den Sarg oder eine Urne, ein Leichenhaus und Grabgebühren sowie Kosten für das Anlegen des Grabes.
Nicht berücksichtigt werden unter anderem Kosten für die laufende Grabpflege und für Trauerkleidung.
Sie müssen die Übernahme der Bestattungskosten schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie im Bürgerbüro der Stadt Bad Krozingen oder direkt beim Kreissozialamt des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald in Freiburg.
Die Beratung erfolgt ausschließlich durch das Sozialamt des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald.
Nachweise der verstorbenen Person:
- Sterbeurkunde
- Bestattungsvorsorgevertrag
- Aufstellung und Bewertung des Nachlasses mit Vermögensnachweisen, vor allem:
- lückenlose Girokontoauszüge der letzten drei Monate
- Sparbücher
- Geldanlagen
- Wohneigentum
- Versicherungssumme von Lebensversicherungen
- Zeitwert des Kraftfahrzeugs
- Bausparguthaben und Ähnliches
- falls vorhanden: Testament oder Erbvertrag
- Aufstellung der möglichen Erbinnen und Erben und Familienangehörigen der verstorbenen Person:
- Ehefrau oder Ehemann
- Kinder
- Eltern
- Geschwister
- Enkelkinder
- Großeltern
- Partnerinnen oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft
- eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
- sonstige Erbinnen und Erben
Nachweise der antragstellenden Person:
- Erbschein oder Nachweis der Erbausschlagung
- Kopien über die Art und Höhe des Einkommens der letzten drei Monate
- Angaben zu weiteren Angehörigen der verstorbenen Person (z.B. im Haushalt lebende Erbinnen oder Erben und Angehörige der verstorbenen Person)
- Nachweise über die Vermögensverhältnisse
- Nachweise der monatlichen Belastungen
- Mietvertrag und letzte Mieterhöhungserklärung der Vermieterin oder des Vermieters (aktuelle Miethöhe)
- falls Sie den Antrag erst nach der Bestattung stellen: Originalrechnung des Bestattungsinstituts
Sie können den Antrag vor oder nach der Bestattung stellen. Besprechen Sie nach Möglichkeit eine Übernahme der Kosten schon vorher mit der zuständigen Stelle.
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- § 8 Leistungen
- § 74 Bestattungskosten
- § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Bestattungsgesetz (Bestattungspflichtige)