Soziale Hilfen

Menschen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften sicherstellen können, können Soziale Hilfen in Form von finanzieller Unterstützung und Befreiung von Gebühren erhalten.

Hier finden Sie eine Übersicht dieser Sozialen Hilfen und wo Sie diese beantragen können. Weitere Unterstützung für Menschen mit Behinderung, finden Sie unter Inklusion.

Sie habe möglicherweise Anspruch auf Bürgergeld, wenn Sie erwerbsfähig und leistungsberechtigt sind und damit mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Sie sind mindestens 15 Jahr alt und Sie haben die Altersgrenze für Ihre Rente noch nicht erreicht.
  • Sie wohnen in Deutschland und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt.
  • Sie können mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten.
  • Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind hilfebedürftig.

Hilfebedürftig bedeutet, dass das Einkommen Ihrer Bedarfsgemeinschaft unter dem Existenzminimum liegt und Sie den Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten können. Erwerbsfähig bedeutet, dass keine Krankheit oder Behinderung Sie hindert, eine Arbeit aufzunehmen.
Auch wer nicht erwerbsfähig ist, kann Bürgergeld erhalten, wenn sie oder er mit einer erwerbsfähigen und leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.

Zuständige Behörde für Bad Krozingen:
Jobcenter Breisgau-Hochschwarzwald
Lehener Straße 77
79106 Freiburg
Jobcenter-Breisgau-Hochschwarzwald(at)jobcenter-ge.de
Telefon: 0761 20269-100

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Sie haben möglicherweise Anspruch auf Bürgergeld, wenn Sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die für den Rentenbeginn maßgebliche Altersgrenze erreicht haben und damit mindestens folgende Voraussetzung erfüllen:
  • Sie sind über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert oder haben die für den Rentenbeginn  maßgebliche Altersgrenze erreicht haben.
  • Ihr eigenes Einkommen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin liegt unter dem gesetzlichen Grundsicherungsbedarf.
  • Sie habe kein verwertbares Vermögen.
Voll erwerbsgemindert bedeutet, dass Sie aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur noch weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Dauerhaft ist dieser Zustand, wenn unwahrscheinlich ist, dass die verminderte Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.

Zuständige Behörde Bad Krozingen:
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Stadtstraße 2
79104 Freiburg im Breisgau
poststelle(at)lkbh.de

online beantragen

Der Antrag ist auch im Bürgerbüro erhältlich.
Sie haben möglicherweise Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn Ihr verfügbares Familieneinkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreicht oder Sie kein verwertbares Vermögen haben und nicht erwerbsfähig sind. Allerdings müssen Sie mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Sie sind bedürftig und erwerbsunfähig.
Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt beziehungsweise den Unterhalt der Haushaltsgemeinschaft nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.
Erwerbsunfähig sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Dies sind z.B. Bezieher oder Bezieherinnen einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit oder längerfristig Erkrankte.

Zuständige Behörde Bad Krozingen:
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Stadtstraße 2
79104 Freiburg im Breisgau
poststelle(at)lkbh.de

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Sie haben möglicherweise Anspruch auf Wohngeld, wenn Sie nicht über ausreichendes Einkommen verfügen, um Ihren Wohnraum zu bezahlen und damit mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Ihr Gesamteinkommen liegt nicht über einer bestimmten Grenze. Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz. Das heißt maßgebend sind Ihre individuellen steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen.
  • Sie tragen die Kosten für den Wohnraum selbst. Wenn sie durch Dritte übernommen werden, können Sie kein Wohngeld erhalten.
Das Wohngeld für Mieterinnen und Mieter heißt Mietzuschuss, das Wohngeld für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum heißt Lastenzuschuss.
Bei niedrigem Einkommen bzw. niedriger Rente können Sie mithilfe des Wohngeldrechners prüfen ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben:
Wohngeldrechner (Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen)

Zuständige Behörde Bad Krozingen:
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Stadtstraße 2
79104 Freiburg im Breisgau
poststelle(at)lkbh.de

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Das Formular ist auch im Bürgerbüro erhältlich.
Grundsätzlich haben Sie ab der Geburt Ihres Kindes bis zum 18. Geburtstag Anspruch auf Kindergeld. Auch danach kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, maximal aber bis zum 25. Geburtstag. Die Zahlung des Kindergeldes ist nicht von Ihrem Einkommen abhängig. Sie beträgt für jedes Kind 250,00 Euro.

Kinder zwischen 18 bis 21 Jahre: Sie bekommen Kindergeld, wenn
  • Ihr Kind nicht erwerbstätig ist und arbeitsuchend gemeldet ist.
Kinder zwischen 18 und 25 Jahre: Sie bekommen Kindergeld, wenn
  • Ihr Kind sich in einer Ausbildung (Schule/ Beruf/ Studium) befindet,
  • Ihr Kind sich in einer maximal vier Monate dauernden Übergangszeit befindet, beispielsweise zwischen Schulabschluss und Berufsausbildung oder einem anerkannten Freiwilligendienst,
  • Ihr Kind seine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann, weil es keinen Ausbildungsplatz gefunden hat,
  • Ihr Kind einen anerkannten Freiwilligendienst absolviert,
  • Ihr Kind bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hat, sich aber beispielsweise weiterhin in einer Ausbildung befindet und nebenbei höchstens bis zu 20 Wochenstunden arbeitet.
Zuständige Behörde Bad Krozingen:
Familienkasse Baden- Württemberg West Standort Freiburg (Agentur für Arbeit Freiburg)
Lörracher Str. 16a
79115 Freiburg im Breisgau
Familienkasse-Baden-Wuerttemberg-West(at)arbeitsagentur.de
Telefon: 0800 4 5555 30

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Das Formular ist auch im Bürgerbüro erhältlich.
Zusätzlich zum Kindergeld können Familien mit kleinem Einkommen einen Anspruch auf Kinderzuschlag unter folgenden Voraussetzungen haben:
  • Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt, ist unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet beziehungsweise nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
  • Sie erhalten Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für Ihr Kind.
  • Das Bruttoeinkommen Ihrer Familie beträgt mindestens 900 Euro (Paare) beziehungsweise 600 Euro (Alleinerziehende).
  • Sie hätten genug Geld für den Unterhalt Ihrer Familie, wenn Sie zusätzlich zu Ihrem Einkommen Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld erhalten würden.
Zuständige Behörde Bad Krozingen:
Familienkasse Baden- Württemberg West Standort Freiburg (Agentur für Arbeit Freiburg)
Lörracher Str. 16a
79115 Freiburg im Breisgau
Familienkasse-Baden-Wuerttemberg-West(at)arbeitsagentur.de
Telefon: 0800 4 5555 30

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Das Formular ist auch im Bürgerbüro erhältlich.
Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (auch „Bildungspaket“ genannt) für Ihre Kinder. Wenn Ihre Familie Bürgergeld beziehungsweise Kinderzuschlag (KiZ) erhält, können Sie Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen, wenn Ihr Kind:
  • jünger als 25 Jahre ist,
  • eine Kindertagesstätte (Kita) oder eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht und
  • keine Ausbildungsvergütung erhält.
Zuständige Behörde Bad Krozingen:
Jobcenter Breisgau-Hochschwarzwald (bei Bezug von Bürgergeld über das Jobcenter)
Lehener Straße 77
79106 Freiburg

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oder

Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald (bei Bezug von Wohngeld, Kinderzuschlag, AslybLG, Bürgergeld, Sozialhilfe über das Landratsamt)
Stadtstraße 2
79104 Freiburg
poststelle(at)lkbh.de

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Das Formular ist auch im Bürgerbüro erhältlich.
Droht Ihnen der Verlust Ihrer Wohnung oder sind Sie bereits obdachlos geworden, können Sie Sozialhilfe beantragen unter folgenden Voraussetzungen:
  • Sie sind von Obdachlosigkeit bedroht oder
  • Sie haben Ihre Wohnung bereits verloren oder
  • Ihre eigenen finanziellen Mittel reichen zur Zahlung einer Kaution, einer Sicherheitsleistung oder der Maklerprovision nicht aus und die Möglichkeiten der Selbsthilfe sind ausgeschöpft.
  • Welche zusätzlichen Voraussetzungen Sie möglicherweise erfüllen müssen, kann von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein. Erkundigen Sie sich direkt bei der für Sie zuständigen Stelle.
Ihren Wohnraum können Sie aus verschiedenen Gründen verlieren (zum Beispiel wegen einer Räumungsklage, einer fristlosen Kündigung durch die Vermieterin oder den Vermieter, oder wegen eines Wohnungsbrands oder Wasserschadens). Wenn Sie an einer Sozialwohnung interessiert sind, benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein.

Zuständige Behörde:
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Stadtstraße 2
79104 Freiburg
poststelle(at)lkbh.de

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Sie können sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen, wenn Sie eine der folgenden Sozialleistungen erhalten:
  • Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) einschließlich Leistungen nach § 22 Sozialgesetzbuch SGB II
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d)
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld nach §§ 122ff. SGB III, wenn die Empfänger nicht bei den Eltern wohnen
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Blindenhilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG)
  • Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG
  • Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1)
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Dieses Formular ist auch im Bürgerbüro erhältlich.
Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und bestimmte ärztlich verordnete Leistungen in Anspruch nehmen, müssen Sie meistens Zuzahlungen bis zu einer jährlichen Belastungsgrenze leisten. Haben Sie Ihre Belastungsgrenze erreicht, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragen.
Eine genaue Auflistung der zuzahlungspflichtigen Leistungen finden Sie auf den Internetseiten vieler Krankenkassen. Für viele Arzneimittel müssen Sie keine Zuzahlungen leisten.
Höhe:
  • Pro Familie 2% der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Zu diesem Familieneinkommen gehören alle finanziellen Einnahmen der versicherten Person und der im gemeinsamen Haushalt lebenden mitversicherten Familienangehörigen. Auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünfte fließen in die Berechnung ein.
  • Schwerwiegend chronisch Kranke in Dauerbehandlung: 1 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Diese Grenze gilt auch für Ihre familienversicherten Angehörigen. Eine Krankheit ist schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde und zusätzliche Kriterien erfüllt sind.
  • Die auf ein Prozent reduzierte Belastungsgrenze erhalten Sie als chronisch kranke Person nur, wenn Sie der Krankenkasse eine vom Arzt ausgestellte Chronikerbescheinigung vorlegen.
  • Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherungsleistung, Arbeitslosengeld II erhalten, oder Ihre Kosten in einem Heim vom Sozialhilfeträger übernommen werden, maximal:
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Zum Ausgleich blindheitsbedingter Nachteile haben blinde und hochgradig sehschwache Menschen, die das erste Lebensjahr vollendet haben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Hauptwohnsitz) oder ihren Arbeitsplatz in Baden-Württemberg haben, unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen Anspruch auf die Landesblindenhilfe in Form von Blindengeld. Dieses beträgt für Erwachsene 410 € und für Kinder 205 € monatlich.

Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege aus der Pflegeversicherung oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich das Blindengeld. Sie haben Anspruch, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Sie sind blind
  • oder haben eine Sehschärfe auf dem besseren Auge, die nicht mehr als 1/50 beträgt
  • oder haben gleich schwere Beeinträchtigungen der Sehfähigkeit
Zusätzliche Voraussetzung für den Bezug von Landesblindenhilfe ist: Die blinde Person muss älter als ein Jahr alt sein.

Zuständige Behörde für Bad Krozingen:
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Stadtstraße 2
79104 Freiburg im Breisgau
poststelle(at)lkbh.de

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