An dieser Stelle informieren wir Sie über aktuelle Themen sowie häufig gestellte Fragen aus dem Umweltbereich.

Was unsere Bürger*innen bewegt

Welche Grenzabstände sind einzuhalten bei Neuanpflanzungen von Gehölzen im innerstädtischen und Außenbereich?

Häufig erreichen uns Fragen zu Grenzabständen oder zulässigen Wuchshöhen z.B. von Hecken oder Bäumen. Sofern ein Bebauungsplan für das betroffene Gebiet vorliegt, lässt sich in diesem nachlesen, welche Vorgaben einzuhalten sind. Liegt kein Bebauungsplan vor, sind die Bestimmungen des Nachbarrecht Baden-Württemberg ausschlaggebend.

Weitere Infos zum Nachbarrecht Baden-Württemberg
Bitte beachten Sie, dass auf Baustellen unbedingt der Schutz von Bäumen zu beachten ist. Unsachgemäßes Vorgehen führt leider häufig zum Absterben von Bäumen im Zuge von Baumaßnahmen. Die DIN 18920 und ZVT-Baumpflege geben Vorgaben und Orientierung, wie ein Schutz von Bestandsbäumen trotz Bautätigkeit gelingen kann. Ergänzend gilt insbesondere einzuhalten:
Baumschutz auf Baustellen
 
- Der Baumschutz ist für den gesamten Zeitraum der Baumaßnahme auszuführen/ vorzuhalten, regelmäßig zu überprüfen und instand zu halten.
- Der Kronenbereich ist von Baumaschinen und Arbeitsgeräten freizuhalten. Bei Instandshaltungs- und/oder Baumaßnahmen in Baumnähe sind Beschädigungen der Krone unzulässig.
- Zur Verhinderung von Schäden durch Baumaßnahmen oder infolge von Bauabläufen, ist der Baum einschließlich des gesamten Wurzelbereichs mit einem mindestens 2,00 m hohen, ortsfesten Zaun zu umgeben. Der Schutzzaun ist vor Beginn der Bautätigkeiten zu errichten.
- Bei Arbeiten in Stammnähe ist der Stamm mit einer gegen den Stamm abgepolsterten Schutzvorrichtung, bestehend aus einer mindestens 2,00 m hohen Bohlenummantelung, zu versehen. Die Schutzvorrichtung ist ohne Beschädigung der Bäume anzubringen. Sie darf nicht unmittelbar auf die Wurzelanläufe aufgesetzt werden. Nach Beendigung der Baumaßnahme ist der Schutz baumschonend und rückstandslos zu entfernen.
- Arbeits- und Bewegungsräume (z.B. für Gerüste und Kräne) sind durch Hochbinden bzw. bei Seite binden gefährdeter Äste zu schaffen. Dabei dürfen die Äste nicht verletzt werden, die Bindestellen sind abzupolstern.
- An freigestellten, sonnenbrandempfindlichen Bäumen sind zur Verhinderung von Sonnenbrand Schutzmaßnahmen vorzunehmen.
- Gräben, Mulden und Baugruben im Wurzelbereich sind in Handarbeit und/oder Absaug- /Spültechnik herzustellen. Ort, Zeitpunkt der Aufgrabung sowie Verlauf und Zustand der Wurzeln sind zu dokumentieren.
- Wurzeln sind, wenn zwingend erforderlich, glatt abzuschneiden. Die freigelegten Wurzeln sind gegen Austrocknen und Frosteinwirkung zu schützen.
- Bei Baugruben oder anderen Abgrabungen mit Wurzelverlust ist ein Wurzelvorhang zu erstellen. Der Mindestabstand zum Wurzelanlauf muss das Vierfache des Stammumfanges in 1,00 m Höhe, bei Bäumen unter 20 cm Stammdurchmesser jedoch mindestens 2,50 m betragen. Die Herstellung muss unter Schonung des Wurzelwerkes in Handarbeit und/oder Absaug-/Spültechnik erfolgen.
Der Wurzelvorhang hat die gesamte Länge des zu schützenden Wurzelbereichs zu umfassen. Die Tiefe muss den durchwurzelten Bereich umfassen, jedoch höchstens bis zur Sohle der Baugrube reichen. Die Breite des Wurzelvorhangs (Verfüllungsbereich) muss mindestens 25 cm betragen.
Der Wurzelvorhang darf nicht verdichtet und/oder versiegelt werden. Bis zum Wiederverfüllen der Abgrabung ist der Wurzelvorhang feucht zu halten. Wurzelvorhänge sind auch nach Beendigung der Baumaßnahmen im Boden zu belassen.
- Bei Fragen oder Unklarheiten wenden ziehen Sie bitte Fachkräfte für Baumpflege hinzu. 

Die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Bäume sind entsprechend der Vorgaben während der Bautätigkeiten vorzunehmen und auch darüber hinaus einzuhalten!
Beachten Sie darüber hinaus die Vorgaben des jeweiligen Bebauungsplanes. Gerne gibt Ihnen die Umweltberatung der Stadt Bad Krozingen Auskunft: umwelt(at)bad-krozingen.de

Diese Informationen als Download finden Sie hier.


Wann sind Baumfällarbeiten und Rodungen erlaubt ?

Soll ein Baum gefällt oder eine Hecke gerodet werden, sind verschiedene Regelungen zu beachten: steht der Baum im Stadtgebiet oder in der freien Landschaft, gibt es Vorgaben im städtischen Bebauungsplan, leben schützenswerte Tiere an dem Baum? Der günstigste Zeitpunkt um notwendige Baumfällungen und Rodungsarbeiten durchzuführen, liegt im Winterhalbjahr zwischen dem 1. Oktober und 28. Februar. Laut Bundesnaturschutzgesetz gilt generell im Zeitraum vom 1. März bis 30. September eines Jahres das Verbot Bäume und Hecken zu fällen bzw. auf den Stock zu setzen. Das Verbot dient dem Erhalt der Lebensstätten von Tier- und Pflanzenarten und schützt vor allem die Vögel in der Brut- und Aufzuchtzeit. In bestimmten Fällen sind Ausnahmen davon möglich.

Weitere und detailliertere Informationen finden Sie auf der Homepage des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald. Dort erhalten Sie über das Dezernat 4 - Bau und Umwelt und den Fachbereich Naturschutz die vollständigen gesetzlichen Grundlagen über die Pflege von Gehölzen.

Gesetzliche Grundlagen der Gehölzpflege - Informationen des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald
Die meisten Wespen- und Hornissenarten in Baden-Württemberg sind geschützt, daher dürfen Nester keinesfalls selbstständig entfernt werden. In Ausnahmefällen ist es jedoch möglich die Nester entfernen zu lassen. Hierfür ist eine Befreiung der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt erforderlich. Die Umsiedlung der Wespen und Hornissennester werden von privaten Firmen gegen Entgelt übernommen, die nach jedem Einsatz verpflichtet sind, der Unteren Naturschutzbehörde Bericht zu erstatten. 
Eine aktuelle Liste der Wespen- und Hornissenberater im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald finden Sie hier.